4.4. In beiden Fällen ist die Möglichkeit einer zukünftigen besseren Nutzung der Sache nur zu berücksichtigen, wenn im massgebenden Zeitpunkt anzunehmen war, sie lasse sich mit hoher Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft verwirklichen. Unter besserer Nutzung ist in der Regel die Möglichkeit der Überbauung eines Grundstücks zu verstehen (Urteil des Bundesgerichts [1C_275/2018] vom 15. Oktober 2019, Erw. 2.1.; ebenso BGE 125 II 431, Erw. 3.a; sog. Realisierungswahrscheinlichkeit).