Geht der Eingriff weniger weit, so kann ausnahmsweise eine Eigentumsbeschränkung einer Enteignung gleichkommen, falls ein einzelner oder einzelne Grundeigentümer so getroffen sind, dass ihr Opfer gegenüber der Allgemeinheit unzumutbar erscheint und es mit der Rechtsgleichheit nicht zu vereinbaren wäre, wenn hierfür keine Entschädigung geleistet würde (sog. Sonderopfer)» (zit. Urteil des Bundesgerichts [1C_275/2018] vom 15. Oktober 2019, Erw. 2.1).