3. Der massgebliche Stichtag für die Frage, ob eine materielle Enteignung vorliegt, ist jener des Inkrafttretens des neuen Zonenplans (BGE 132 II 218, Erw. 2.4.). Die Nutzungsplanung wurde am tt.mm.jjjj vom Regierungsrat -6- genehmigt. Die strittigen Eigentumsbeschränkungen sind an diesem Tag in Kraft getreten, womit der massgebende Stichtag feststeht (A.; Protokoll, S. 6). 4. 4.1. Zwischen den Parteien ist in erster Linie strittig, ob die Zuweisung der zwei Parzellen Nr. aaa und Nr. mmm von der Wohnzone W2 zur Landwirtschaftszone den Tatbestand der materiellen Enteignung erfüllt (B.).