2.2. Im vorliegenden Verfahren gibt es keine prozessökonomischen Gründe, die einen selbstständig anfechtbaren Zwischenentscheid betreffend das Vorliegen einer materiellen Enteignung gebieten würden. Die Gesuchstellerin hat die notwendigen Grundlagen im Entschädigungsbegehren eingehend erläutert. Insbesondere wurden nicht nur die Voraussetzungen der behaupteten materiellen Enteignung fallbezogen abgehandelt, sondern auch konkret bezifferte und begründete Entschädigungsforderungen vorgebracht. Es liegt damit im Sinne der Prozessökonomie kein Grund für eine Zweiteilung des Verfahrens vor (B.2.; Protokoll, S. 6).