1. 1.1. Die Gesuchstellerin verlangt eine Entschädigung aus materieller Enteignung infolge Zuweisung zweier Parzellen (Nr. aaa und Nr. mmm) von der Wohnzone W2 zur Landwirtschaftszone. Der Entscheid, ob eine materielle Enteignung vorliegt, wie auch die Festsetzung einer allfälligen Entschädigung fallen in die Zuständigkeit des SKE (§ 158 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen [BauG; SAR 713.100] vom 19. Januar 1993). Das SKE ist sachlich zur Beurteilung des vorliegenden Entschädigungsbegehrens zuständig.