Aufgrund der klaren Quantifizierung des Begehrens sowie der Darlegung der Berechnungsgrundlagen liessen sich keine verfahrensökonomischen Gründe für eine Zweiteilung des Verfahrens (Grundfrage der Enteignung / Folgefrage der Entschädigung) anführen. Das Gericht werde daher die Frage des Vorliegens einer materiellen Enteignung und einer allfälligen Entschädigung im gleichen Verfahren beurteilen.