B.2. Mit Schreiben vom 3. April 2024 forderte das SKE die Einwohnergemeinde Q._____ (fortan Gesuchgegnerin) zur Vernehmlassung auf. Im gleichen Zug teilte es der Gesuchgegnerin mit, dass die Gesuchstellerin in ihrem Entschädigungsbegehren nicht nur die materielle Enteignung an sich, sondern auch die beantragte Entschädigung begründet habe. Aufgrund der klaren Quantifizierung des Begehrens sowie der Darlegung der Berechnungsgrundlagen liessen sich keine verfahrensökonomischen Gründe für eine Zweiteilung des Verfahrens (Grundfrage der Enteignung / Folgefrage der Entschädigung) anführen.