2.2. Die Einwohnergemeinde Q._____ sei zu verpflichten, die Gesuchstellerin für die materielle Enteignung mit Fr. 159'120.00 zu entschädigen; richterliches, zu höherer oder niedrigerer Entschädigung führendes Ermessen vorbehalten; zuzüglich gesetzlichem Zins seit tt.mm.jjjj. 3. Unter ordentlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchgegnerin.»