erfolgte Zuweisung der im Alleineigentum der Gesuchstellerin stehenden Parzelle Liegenschaft Q._____ / aaa mit einer Fläche von nnn m2 in die Landwirtschaftszone (vormals Wohnbauzone W2) den entschädigungspflichtigen Tatbestand der materiellen Enteignung erfüllt. 1.2. Die Einwohnergemeinde Q._____ sei zu verpflichten, die Gesuchstellerin für die materielle Enteignung mit Fr. 156'416.00 zu entschädigen; richterliches, zu höherer oder niedrigerer Entschädigung führendes Ermessen vorbehalten; zuzüglich gesetzlichem Zins seit tt.mm.jjjj. 2. 2.1.