Die Gesuchgegner machen vorliegend keine Entschädigung geltend, sondern bringen Einwendungen gegen die Enteignung an sich vor. Legt man die gesamte offerierte Entschädigung von Fr. 3'850.00 als Streitwert zugrunde, resultiert eine Gebühr von Fr. 700.00. 7.3. Die Parteikosten werden in der Regel nach demselben Schlüssel verteilt wie die Verfahrenskosten (§§ 32 Abs. 2 und 29 VRPG). Mangels Parteivertretung ist keine Parteientschädigung geschuldet. - 13 - Das Gericht erkennt: 1. Auf die Anträge 1 und 2 der Gesuchgegner wird nicht eingetreten.