7. 7.1. Abschliessend sind die Kosten des Verfahrens zu verlegen. Diese sind in Enteignungsverfahren in der Regel vom entschädigungspflichtigen Gemeinwesen zu tragen, wenn eine Entschädigung zugesprochen wird (sog. Kostenprivileg gemäss § 149 Abs. 2 BauG). Wird in einem solchen Verfahren keine Entschädigung zuerkannt, kommt die normale Kostenregelung von § 149 Abs. 1 BauG in Verbindung mit § 31 Abs. 2 VRPG zum Zug, wonach die Kosten nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens verteilt werden. Vom Kostenprivileg kann abgewichen werden, wenn die - 12 -