Insbesondere ist die offerierte Entschädigung (vgl. C.3.) nicht umstritten. Die vom Gesuchsteller angebotene Entschädigung hält insgesamt einer summarischen Prüfung durch das Gericht stand, weshalb sie nicht zu beanstanden ist. Praxisgemäss geht das Gericht nicht unter das Angebot des Enteigners (vgl. auch für Beschwerdeverfahren § 48 Abs. 2 VRPG). Der Enteignungsvertragsentwurf kann vollumfänglich bestätigt und zum integrierten Bestandteil des vorliegenden Entscheids erklärt werden.