Diese Praxis soll mit einer geplanten Änderung des BauG zudem gesetzlich verankert werden. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Widerstand gegen die Enteignung am unstrittig vorhandenen, rechtskräftigen Enteignungstitel und am rechtskräftigen Bauprojekt scheitert und eine Überweisung an den Regierungsrat aufgrund der unzulässigen Einwendung im Sinne von § 152 Abs. 1 lit. a BauG einen formalistischen Leerlauf darstellen würde. Auf die Einwendungen der Gesuchgegner kann daher insgesamt nicht eingetreten werden. 6. Der Inhalt des vorgelegten Enteignungsvertragsentwurfes liegt innerhalb der gesetzlichen Vorgaben und im Rahmen der übrigen Verträge (C.2.).