4.2. Gemäss ständiger Rechtsprechung hat das SKE formell zu prüfen, ob eine unzulässige Einwendung im Sinne von § 152 Abs. 1 lit. a BauG vorliegt. Trotz des abweichenden Wortlauts von § 154 Abs. 1 BauG tritt das SKE auf unter § 152 Abs. 1 lit. a BauG fallende unzulässige Einwendungen nicht ein, anstatt das Verfahren an den Regierungsrat zu überweisen. Ist die Enteignung offensichtlich zulässig, würde eine Überweisung an den Regierungsrat einen formalen Leerlauf darstellen. - 11 -