3.4.2. Der Regierungsrat hat in RRB Nr. 2022-000654 festgestellt, dass dem kantonalen Strassenbauprojekt ein hohes öffentliches Interesse zukommt. Das Projekt ist geeignet, die Projektziele zu erreichen und wurde im Zuge der Behandlungen der Einwendungen optimiert. «Eine weniger eingreifende Projektvariante, die die notwendigen Projektziele erreicht, ist nicht gegeben. Die vorgesehenen Enteignungen, die sich aus dem Landerwerbsplan und der Landerwerbstabelle ergeben, sind mit Blick auf die gesetzlichen Regelungen […] tragbar. Insgesamt erweist sich das Projekt als recht- und verhältnismässig. In Anbetracht dessen erfolgt die Gutheissung des Projekts.