Mit anderen Worten: Da ein Enteignungstitel verbindlich und nicht überprüfbar ist, kann sich die Prüfung nur darauf erstrecken, ob ein solcher vorliegt und ob er das abzutretende Recht enthält (RALPH VAN DEN BERGH in: Baugesetzkommentar, § 154 N 2; so bereits AGVE 1978 S. 92; ERICH ZIMMER- LIN, § 208 N 3). - 10 -