Anträge, die bereits mit Einwendungen gegen den Nutzungsplan oder das Bauprojekt hätten gestellt werden können, unzulässig sind (Erw. 3.2.). Kantonale Strassenbauprojekte werden aufgrund eines Einwendungsverfahrens erlassen (vgl. Erw. 3.3.2.). Auf derartige Anträge darf daher nicht eingetreten werden, da die in § 132 Abs. 1 BauG genannten Enteignungstitel allesamt Nutzungspläne oder Bauprojekte gemäss § 152 Abs. 1 lit. a Satz 2 BauG darstellen.