Der Regierungsrat hat in diesen Fällen regelmässig zu prüfen, ob eine ausreichende Enteignungsermächtigung vorliegt bzw. in Fällen, in denen kein Enteignungstitel vorliegt, die Voraussetzungen für eine Enteignung zu überprüfen und allenfalls das Enteignungsrecht zu erteilen (vgl. bspw. RRB Nr. 2024-000673 vom 29. Mai 2024). Der Regierungsrat ist dabei an die Enteignungstitel gemäss § 132 Abs. 1 BauG gebunden, da aufgrund von § 152 Abs. 1 lit. a Satz 2 BauG Anträge, die bereits mit Einwendungen gegen den Nutzungsplan oder das Bauprojekt hätten gestellt werden können, unzulässig sind (Erw.