3.3.5. Gemäss § 154 Abs. 1 BauG entscheidet der Regierungsrat über unerledigte Einwendungen gegen die Enteignung und Planänderungsbegehren. Dabei handelt es sich um Einwendungen, mit denen die Enteignung als solche oder deren Umfang, Intensität oder Dauer in Frage gestellt oder die Änderung von Plänen verlangt wird (Erw. 3.2.).