3.3.4. Der Enteignungstitel berechtigt zur Enteignung von Werken im öffentlichen Interesse, die darin mit genügender Bestimmtheit festgelegt sind (§ 132 Abs. 2 BauG). Genehmigte kantonale Strassenbauprojekte gelten gemäss § 132 Abs. 1 lit. b BauG als Enteignungstitel. Da kantonale Strassenbauprojekte als Enteignungstitel gelten, sind auch die notwendigen Rechtserwerbe und vorübergehenden Landbeanspruchungen Teil der öffentlich aufzulegenden Bauprojekte (Erw. 3.3.1.).