des Regierungsrats [Delegationsverordnung; DelV; SAR 153.113] vom 10. April 2013). Gegen die Entscheide des Regierungsrats ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig (§ 95 Abs. 4 BauG). Unabhängig von den Baukosten bleibt der Regierungsrat zuständig, sofern in Fällen der gleichzeitigen Erteilung des Enteignungsrechts die betroffenen Grundeigentümer Einwendungen gegen die Enteignung vorgebracht haben (§ 13 Abs. 1 lit. b DelV, letzter Teilsatz).