3.3.2. Gemäss § 95 Abs. 2 BauG sind die Bauprojekte in den Gemeinden während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. Die Auflage ist den Eigentümern von Grundstücken, die an die Strasse angrenzen, schriftlich anzuzeigen. Die durch den Strassenbau verursachten Veränderungen sind im Gelände kenntlich zu machen. Einwendungen gegen die Bauprojekte sind gemäss § 95 Abs. 3 BauG innerhalb der Auflagefrist einzureichen. 3.3.3. Der Regierungsrat entscheidet über die Einwendungen und die bereinigten Bauprojekte für Kantonsstrassen mit Baukosten von mehr als Fr. 1 Mio. (§ 13 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen -9-