3.3. 3.3.1. Strassenbauprojekte nach § 95 BauG legen die Beschaffenheit der Strasse in den Einzelheiten fest. Mit der Beschlussfassung über das Projekt wird dieses zur Ausführung freigegeben, weshalb es so weit zu bereinigen ist, dass keine Änderungen mehr vorgenommen werden müssen. Zum Projektinhalt gehören neben der Linienführung, der Breite, dem Gefälle sowie den Bestandteilen und technischen Ausführungsmerkmalen der Strasse auch die Anpassungen des anstossenden Grundeigentums sowie die vorübergehenden Landbeanspruchungen (VERENA SOMMERHALDER FORESTIER in: Baugesetzkommentar, § 95 N 2).