3.2. Mit Einwendungen gegen die Enteignung gemäss § 152 Abs. 1 lit. a BauG können das Prinzip, das Objekt oder der Umfang der Enteignung in Frage gestellt werden. Einwendungen gegen den Umfang der Enteignung sind insbesondere dann vorzubringen, wenn der Betroffene Gründe vorzubringen hat, wonach mehr oder in grösserer Intensität in seine Rechte einzugreifen beabsichtigt ist, als es für den Zweck, d.h. das im öffentlichen Interesse liegende Werk, für welches enteignet werden soll, unabdingbar ist. Mit anderen Worten dann, wenn das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt und damit in die Eigentumsgarantie eingegriffen wird (RALPH VAN DEN BERGH in: Baugesetzkommentar, § 152 N 2).