3. 3.1. Zu prüfen bleibt der Antrag 1, wonach die zu enteignende Fläche im Eigentum der Gesuchgegner belassen werden soll und stattdessen ein Dienstbarkeitsvertrag auszuarbeiten sei (D.2.). Mit ihrem Antrag 1 bringen die Gesuchgegner sinngemäss eine Einwendung gegen die Enteignung an sich bzw. deren Umfang vor (§ 152 Abs. 1 lit. a BauG). -8-