2.3. Der gesetzliche Abstand von Bauten und Anlagen gegenüber Gemeindestrassen, beträgt 4 m (vgl. § 111 Abs. 1 lit. a BauG). Die Abstände können durch Sondernutzungspläne, kantonale Nutzungspläne oder Sichtzonen erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben werden (§ 111 Abs. 2 BauG). Für den Abstand gegenüber der Gemeindestrasse gilt dasselbe: Das SKE ist nicht die für die Ausnahmebewilligung zuständige Behörde. Es ist daher auch nicht befugt, von gesetzlichen Bauabständen abzuweichen. 2.4. Auf den Antrag betreffend Näherbaurecht (Antrag 2) kann mangels Zuständigkeit von vornherein nicht eingetreten werden.