Das SKE ist nicht die für die Ausnahmebewilligung zuständige Behörde. Es ist daher auch nicht befugt, von gesetzlichen Bauabständen abzuweichen. Darüber hinaus sei festgehalten, dass die Bauabstände im vorliegenden Verfahren ohnehin nicht mehr gerügt werden können. Das Bauprojekt lag vom 17. August 2020 bis 15. September 2020 öffentlich auf (A.5.). Anträge, die bereits gegen das Bauprojekt hätten gestellt werden können, sind im vorliegenden Verfahren unzulässig (§ 152 Abs. 1 lit. a BauG).