Der gesetzliche Bauabstand gegenüber Kantonsstrassen dient unter anderem der Verkehrssicherheit und verfolgt gesundheitspolizeiliche Funktionen. Die optimale Nutzung des Baugrundstückes stellt ein allgemeines privates Interesse dar, das für sich allein keinen ausreichenden Grund für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung bilden kann (AGVE 2001 S. 296; VGE WBE.2018.147 vom 22. Februar 2019). Subjektive, private Interessen, wie sie vorliegend soweit ersichtlich geltend gemacht werden, vermögen keine Ausnahmesituation zu begründen.