§ 67 Abs. 1 BauG notwendig. Gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung kommt nach dem Wortlaut von § 67 Abs. 1 BauG eine Ausnahmebewilligung nur bei Vorliegen ausserordentlicher Verhältnisse oder eines Härtefalles in Betracht, wenn es mit dem öffentlichen Wohl sowie Sinn und Zweck der Rechtssätze und nach einer umfassenden Interessenabwägung vereinbar ist (Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau [VGE] WBE.2019.232 vom -7-