2.2. Der gesetzliche Abstand gegenüber Kantonsstrassen, der von Bauten und Anlagen freizuhalten ist, beträgt 6 m (§ 111 Abs. 1 lit. a BauG). Sind gesetzliche Bauabstände nicht eingehalten, ist eine kantonale Ausnahmebewilligung gemäss § 63 Abs. 1 lit. c BauG i.V.m. § 67 Abs. 1 BauG notwendig.