2.1. § 111 BauG regelt die Abstände gegenüber Strassen. Den in § 111 BauG festgelegten Abständen kommen Ordnungsfunktionen zu. Sie regeln die gegenseitigen Beziehungen zwischen Kantons- und Gemeindestrassen sowie zwischen den Strassen und auf dem angrenzenden Grundeigentum stehenden Bauten, Anlagen und Bäumen. Abstandsvorschriften dienen der ungehinderten Abwicklung des Verkehrs, insbesondere seiner Sicherheit, der Erhaltung des Planungsspielraums und der Möglichkeit des Landerwerbs für die Bedürfnisse des Verkehrs.