1.3. Der Kanton Aargau ist als Enteigner befugt, das Verfahren der formellen Enteignung einleiten zu lassen. Die Vertretung des Kantons in Enteignungsverfahren obliegt dem BVU. Innerhalb des Departements wurde die Sektion Landerwerb mit der Aufgabe betraut. Sie schliesst Verträge mit betroffenen Grundeigentümern ab und veranlasst beim SKE die Einleitung des Enteignungsverfahrens. Sie vertritt im Streitfall den Kanton vor Gericht. Der Regierungsrat hat dies im Beschluss vom 8. Juni 2016 (RRB Nr. 2016- 000628) dargelegt (abrufbar unter: www.ag.ch › Verwaltung › Departement für Bau, Verkehr und Umwelt › Bauen › Baurecht › Entscheidsammlung).