1. 1.1. Das SKE vollzieht die Vorschriften über die Enteignung und entscheidet über unerledigte Entschädigungsforderungen und Begehren um Ausdehnung der Enteignung sowie um Sachleistung (§ 148 Abs. 1 und § 154 Abs. 2 BauG), wobei es die gleichen Verfahrensregeln anwendet, wie sie für das Verwaltungsgericht gelten (§ 149 Abs. 1 BauG). Die sachliche Zuständigkeit des SKE ist gegeben. 1.2. Die Projektbewilligung und der Enteignungstitel liegen vor (B.2.). Die öffentliche Auflage der Enteignungsakten hat ordnungsgemäss stattgefunden (D.1.).