A._____ und B._____ haben den vom Gesuchsteller ausgearbeiteten Entwurf des Enteignungsvertrags (Bauplan Nr. ddd) nicht unterzeichnet. -4- D. D.1. Mit Schreiben vom 25. September 2024 beauftragte das Gericht den Gemeinderat R._____, die Enteignungsakten vom 1. Oktober 2024 bis 30. Oktober 2024 zur Einsichtnahme öffentlich aufzulegen. Gleichzeitig wurden A._____ und B._____ über das Verfahren informiert und aufgefordert, innert der Auflagefrist Entschädigungsbegehren nach § 152 Abs. 1 BauG abzugeben.