7.4. Die Parteikosten werden in der Regel nach demselben Schlüssel verteilt wie die Verfahrenskosten (§ 32 Abs. 2 VRPG). Mangels anwaltlicher Vertretung sind dem Gesuchgegner keine Parteikosten zu ersetzen. Das Gericht erkennt: 1. Das Gesuch wird abgewiesen. 2. 2.1. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.00, einer Kanzleigebühr von Fr. 230.00 und den Auslagen von Fr. 140.00, zusammen Fr. 1'870.00, werden den Gesuchstellenden auferlegt. 2.2. Es werden keine Parteikosten ersetzt. - 18 -