Vorliegend wird keine Entschädigung zugesprochen, weshalb die allgemeine Kostenregelung zum Zug kommt. Die Gesuchstellenden unterliegen vollumfänglich, weshalb ihnen die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. 7.2. Der Rahmen für die Staatsgebühr in Verfahren vor dem Spezialverwaltungsgericht geht ordentlicherweise von Fr. 200.00 bis Fr. 15'000.00 (§ 22 Abs. 1 lit. b des Dekrets über die Verfahrenskosten - 17 -