Die objektive Beweislosigkeit hat daher zu Lasten der Gesuchstellenden zu gehen, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollten. Das Entschädigungsgesuch wird abgewiesen. 7. 7.1. Die Kosten des Verfahrens sind in Enteignungsverfahren in der Regel vom entschädigungspflichtigen Gemeinwesen zu tragen, wenn eine Entschädigung zugesprochen wird (sog. Kostenprivileg nach § 149 Abs. 2 BauG). Wird in einem solchen Verfahren keine Entschädigung zuerkannt, kommt die normale Kostenregelung von § 149 Abs. 1 BauG in Verbindung mit § 31 Abs. 2 VRPG zum Zug, wonach die Kosten nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien zu verlegen sind