6.6.2. Der dargelegten Beweislastregel folgend, haben im vorliegenden Entschädigungsstreit die Gesuchstellenden die Verursachung der Risse durch die Sanierungsarbeiten an der Kantonsstrasse K aaa zu beweisen. Diesen Beweis haben die Gesuchstellenden nicht erbringen können. Ausser mehreren Fotografien der Risse auf der Aussenfassade (Beilage 4 zum Entschädigungsgesuch) können sie keine Beweise vorbringen (Protokoll, S. 7).