Die Risse in den Betonrohren sowie die losen Steine wie auch die Risse im Haus lassen sich aufgrund fehlender Fotografien vor der Sanierung nicht mit dem damaligen Zustand vergleichen. 6.6. 6.6.1. Gemäss Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, jene Partei das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, die aus ihr Rechte ableitet. Wer einen Anspruch geltend macht, hat die - 15 -