Im Rahmen des Augenscheins haben die Fachrichter die Risse auf den Fotografien mit den Rissen in der Fassade abgeglichen und die Fassaden der Nachbarshäuser ebenfalls betrachtet (Protokoll, S. 6 f.). Aufgrund der dunklen Ablagerungen in den Rissen sowie dem Umstand, dass auch die Fassaden der Nachbarshäuser ähnliche Risse aufweisen, sind sie der Überzeugung, dass die Risse altersbedingt sind und bereits längere Zeit bestehen. Ob sie durch die Sanierungsarbeiten vergrössert wurden, lässt sich aus ihrer Sicht nicht nachweisen.