Die Rissaufnahmen vom 9. Juli 2021 der C._____ AG (Beilage 4 zur Duplik) zeigen deutlich, dass bereits ein halbes Jahr vor Beginn der Sanierung Risse in der Fassade existierten (vgl. auch Protokoll, S. 18). Dies ist unbestritten (Protokoll, S. 18). Die Gesuchstellenden haben selbst eingeräumt, dass bereits vor den Sanierungsarbeiten Risse in der Aussenfassade bestanden. Sie bringen jedoch vor, diese seien grösser geworden, wobei sie dies nicht belegen können (Protokoll, S. 7 und 18).