6.3. In ihrer Replik lassen die Gesuchstellenden vorbringen, die von Seiten Gesuchgegner vorgebrachten Beweise betreffend die Erschütterungs- - 12 - versuche seien nicht aussagekräftig, zumal diese nicht bei der fraglichen Liegenschaft der Gesuchstellenden durchgeführt worden seien (Replik, Ziff. 3).