Im Rahmen eines Augenscheines mit Vertretern des Ingenieurbüros C._____ AG und einem Vertreter der Abteilung Tiefbau des BVU seien die Risse als offensichtlich altersbedingte Schäden beurteilt worden. Ebenfalls ausgeschlossen sei zudem die Rissbildung durch die temporäre Lagerung von Baumaterialien auf der fraglichen Parzelle, welche durch die Bauunternehmung F._____ AG mit den Gesuchstellenden mündlich vereinbart worden sei. Die Gartenanlage sei nach der Sanierung und in Absprache mit den Gesuchstellenden einwandfrei in Stand gestellt worden (Vernehmlassung, Ziff. II.2., S. 3).