6.2. Der Gesuchgegner bringt vor, es sei äusserst unwahrscheinlich, dass die geltend gemachten Gebäuderisse sowie die defekten Betonrohre durch die Bauarbeiten an der Kantonsstrasse K aaa verursacht worden seien. Erschütterungsmessungen bei anderen Liegenschaften in S._____ sowie Q._____ direkt auf der Strassenbaustelle und damit unter direkter Einwirkung der Baumaschinen hätten gezeigt, dass keine kritischen Vibrationen entstanden und die Richtwerte der Norm stets eingehalten worden seien. Es sei zudem nicht ersichtlich, weshalb die Liegenschaft der Gesuchstellenden grösseren Erschütterungen ausgesetzt gewesen sein sollten als die übrigen Liegenschaften.