Ohne Berücksichtigung des Umstandes, dass sich die fragliche Fläche von 3.06 m2 im Strassenabstand befindet und bereits aufgrund ihrer Ausdehnung faktisch nicht genutzt werden kann, würde sich unter Zugrundelegung der durch das Gericht genehmigten Landwerte (ohne Überprüfung der aktuellen Landwerte und ohne Berücksichtigung der Ausnützungsreserven) eine maximale Entschädigung von rund Fr. 600.00 ergeben. Die Forderung der Gesuchstellenden von Fr. 10'000.00 bzw. ohne Berücksichtigung der geltend gemachten Entschädigungsforderung betreffend die Ausnützungsziffer (Erw. 3.) von Fr. 6'120.00 ist offensichtlich überzogen. - 11 -