4. Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass weder eine formelle noch eine materielle Enteignung vorliegt und daher auch keine Entschädigung aus Enteignung geschuldet ist. 5. 5.1. Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass das Gericht in seiner bisherigen Praxis die Anordnung einer Sichtzone wie eine Teilenteignung durch eine zwangsweise begründete privatrechtliche Dienstbarkeit behandelt hat. Eine allfällige Entschädigung wäre dann nach der Differenzwertmethode zu ermitteln, welche nach der Wertdifferenz des Grundstücks mit und ohne Belastung durch die Sichtzone fragt (Bundesgerichtsentscheid [BGE] 131 II 458, Erw. 3.3.; AGVE 1997 S. 437).