3.3. Die Parzelle Nr. bbb befindet sich in der Wohnzone 3 (W3). Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) der Gemeinde Q._____ (von der Gemeindeversammlung beschlossen am tt. April jjjj) schreibt für die Wohnzone 3 eine maximale Ausnützungsziffer von 0.75 vor (§ 4 Abs. 1 BNO). Da die in Frage stehende Fläche von 3.06 m2 nicht enteignet wurde (Erw. 2.7.2.) und auch nicht zur Strassenparzelle gehört, ändert sich auch nichts an der Ausnützungsziffer. Das Entschädigungsgesuch betreffend die Ausnützungsziffer wird somit abgewiesen.