Unter der Ausnützungsziffer (AZ) ist das Verhältnis der Summe der anrechenbaren Geschossfläche zur anrechenbaren Grundstücksfläche zu verstehen (§ 32 Abs. 1 BauV). Zur anrechenbaren Grundstücksfläche gehören die in der entsprechenden Bauzone liegenden Grundstücksflächen. Die Flächen der Hauszufahrten werden angerechnet. Nicht angerechnet werden die Flächen bestehender oder projektierter Strassen der Grund-, Grobund Feinerschliessung (§ 32 Abs. 4 BauV). - 10 -