2.7.6. Es liegt damit auch keine Eigentumsbeschränkung vor, die in ihrer Wirkung einer formellen Enteignung gleichkommt und dadurch eine Entschädigungspflicht nach sich ziehen würde. 3. 3.1. Die Gesuchstellenden machen weiter eine Entschädigungsforderung für einen Verlust der Ausnützungsziffer geltend (Erw. 2.1.). 3.2. § 50 Abs. 1 BauG ermächtigt die Gemeinden zur Festlegung der zulässigen Ausnützung von Grundstücken. Durch die Nutzungsziffern wird das zulässige Verhältnis von nutzbaren Flächen oder Inhalten von Gebäuden zu den Grundstücksflächen festgelegt (Abs. 1; vgl. auch CHRISTIAN HÄUPTLI in: Baugesetzkommentar zu § 50 N 5 ff.).