2.7.5.2. Der in Frage stehende Randabschluss, d.h. der auf der Parzelle der Gesuchstellenden liegende Teil des Doppelbundsteines, befindet sich direkt entlang der Kantonsstrasse. Der fragliche Randabschluss befindet sich innerhalb des Strassenabstandes (§ 111 BauG), der ohnehin von Bauten und Anlagen freizuhalten ist. Die Beeinträchtigung ist derart gering, dass aus der Sicht des Gerichts keine Nutzungsbeschränkung erkennbar ist. Es entsteht den Gesuchstellenden durch den Randabschluss keinerlei Nutzungsbeschränkungen, Nachteile oder Schäden. Die Gesuchstellenden sollen durch die Enteignung nicht bessergestellt werden, als sie ohne diese wären.